BFH - Beschluss vom 26.04.2013
III S 34/12 (PKH)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Kindergeldberechtigung für ein Kind, das seine Ausbildung zur Versorgung eines eigenen Kindes unterbrochen hat

BFH, Beschluss vom 26.04.2013 - Aktenzeichen III S 34/12 (PKH)

DRsp Nr. 2013/15510

Kindergeldberechtigung für ein Kind, das seine Ausbildung zur Versorgung eines eigenen Kindes unterbrochen hat

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes unterbricht, sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befindet. Es ist ferner geklärt, dass ein volljähriges Kind, das sich wegen Betreuung des eigenen Kindes nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, nicht als Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen ist. Durch diese Rechtsgrundsätze ist auch hinreichend geklärt, dass eine durch den Mangel an Betreuungsplätzen "erzwungene" Eigenbetreuung des Kindeskindes und die hierdurch bedingte Ausbildungsunterbrechung oder der Nichtantritt einer Ausbildung nicht zur Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes führt.

Ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung und ist auch nicht als Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen, soweit es sich wegen der Betreuung des eigenen Kindes im zeitlichen Rahmen des § 15 BErzGG bzw. § 15 BEEG nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde.