BFH - Urteil vom 04.02.2016
III R 14/15
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 253, 145
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1216/15

Kindergeldberechtigung für ein Studium nach Abschluss einer Berufsausbildung mit 30-stündiger Wochenarbeitszeit

BFH, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen III R 14/15

DRsp Nr. 2016/9552

Kindergeldberechtigung für ein Studium nach Abschluss einer Berufsausbildung mit 30-stündiger Wochenarbeitszeit

1. Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, stellt sich das Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung dar. 2. Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2015 6 K 1216/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2;

Gründe

I.