BFH - Urteil vom 13.01.2015
III B 18/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 701
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 787/09

Kindergeldberechtigung hinsichtlich Mündeln des als Vormund bestellten Antragstellers

BFH, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen III B 18/14

DRsp Nr. 2015/4837

Kindergeldberechtigung hinsichtlich Mündeln des als Vormund bestellten Antragstellers

Begehrt der Antragsteller die Bewilligung des Kindergeldes für Kinder, über die er zum Vormund bestellt worden ist, nachdem seiner früheren Lebensgefährtin das Sorgerecht entzogen worden ist, so setzt die Bewilligung voraus, dass er die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Leben die Kinder in einem von dem Antragsteller betriebenen Hotel, so ist darzulegen, dass dort eine Familienwohnung vorgehalten wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2013 4 K 787/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lebte vor dem Streitzeitraum (Januar 1999 bis einschließlich August 2000) mit seiner Lebensgefährtin und deren leiblichen Kindern A (geboren 1983), B (geboren 1983) und C (geboren 1985) in einer gemeinsamen Wohnung. Mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom August 1992 wurde die elterliche Sorge der Kindsmutter entzogen und dem Kläger als Vormund übertragen.