BFH - Urteil vom 10.03.2016
III R 62/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Sätze 1 und 5; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i, Buchst. i Nr. 2, Buchst. z, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j, Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e, Art. 67, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Satz 2; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1, Art. 96 Abs. 1, Art. 97;
Fundstellen:
BFHE 253, 236
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 238/11

Kindergeldberechtigung im Inland lebender EU-Ausländer hinsichtlich im EU-Ausland bei den Großeltern lebender KinderBegriff des gemeinsamen Haushalts im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 5 oder Satz 2 EStG

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen III R 62/12

DRsp Nr. 2016/9929

Kindergeldberechtigung im Inland lebender EU-Ausländer hinsichtlich im EU-Ausland bei den Großeltern lebender Kinder Begriff des gemeinsamen Haushalts im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 5 oder Satz 2 EStG

1. Der im anderen EU-Mitgliedstaat lebende Großelternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er seine Enkelkinder in seinem Heimatland in einen Haushalt aufgenommen hat, der nicht ihm und dem Elternteil gemeinsam zuzurechnen ist. 2. Die nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird. 3. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 5 (oder Satz 2) EStG setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist Tatfrage und vom FG als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. April 2012 1 K 238/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

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