BFH - Urteil vom 22.09.2022
III R 40/21
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2021;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 96
DStRE 2023, 18
FamRB 2022, 467
FamRZ 2022, 1927
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 114/21

Kindergeldberechtigung in einem Dienstverhältnis zur Erlangung der Facharztqualifikation nach Abschluss des Medizinstudiums

BFH, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen III R 40/21

DRsp Nr. 2022/16022

Kindergeldberechtigung in einem Dienstverhältnis zur Erlangung der Facharztqualifikation nach Abschluss des Medizinstudiums

Beginnt das Kind nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium ein Dienstverhältnis an einer Klinik, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, ist ein Kindergeldanspruch während dieses Dienstverhältnisses mangels Vorliegens einer Berufsausbildung i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses der Erwerbscharakter und nicht der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.11.2021 – 9 K 114/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2021;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für den Monat April 2021 ein Kindergeldanspruch besteht, weil das Kind eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat, die zur Erlangung der Facharztqualifikation erforderlich ist.