FG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.1999
10 K 5596/97 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 3 § 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 567

Kindergeldberechtigung; Jugoslawischer Staatsbürger; Sozialabkommen; Ausländer - Kindergeldberechtigung für Ausländer mit bloßer Aufenthaltsbefugnis, hier: Angehörige der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 10 K 5596/97 Kg

DRsp Nr. 2002/9417

Kindergeldberechtigung; Jugoslawischer Staatsbürger; Sozialabkommen; Ausländer - Kindergeldberechtigung für Ausländer mit bloßer Aufenthaltsbefugnis, hier: Angehörige der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien

Die Einschränkung der Kindergeldberechtigung für Ausländer mit bloßer Aufenthaltsbefugnis gilt aufgrund des die deutschen Behörden unmittelbar bindenden Abkommens mit der Republik Jugoslawien über die soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438) nicht für Arbeitnehmer, die Angehörige der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 3 § 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin besitzt die ( ehemals ) jugoslawische Staatsbürgerschaft. Seit 1991 lebte sie mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann in einem eigenen Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hatte keine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, sondern nur eine befristete Aufenthaltsbefugnis. Da die Aussetzung der Abschiebung ( Duldung vom Ausländeramt nicht verlängert wurde, hat die Klägerin mit ihrer Familie die Bundesrepublik mittlerweile verlassen. Der Ehemann der Klägerin war bei einem Autohaus, die Klägerin bis 30.11.1997 beim Stadtfriseur F in A - Stadt beschäftigt.