Die Klägerin besitzt die ( ehemals ) jugoslawische Staatsbürgerschaft. Seit 1991 lebte sie mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann in einem eigenen Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hatte keine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, sondern nur eine befristete Aufenthaltsbefugnis. Da die Aussetzung der Abschiebung ( Duldung vom Ausländeramt nicht verlängert wurde, hat die Klägerin mit ihrer Familie die Bundesrepublik mittlerweile verlassen. Der Ehemann der Klägerin war bei einem Autohaus, die Klägerin bis 30.11.1997 beim Stadtfriseur F in A - Stadt beschäftigt.
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