BFH - Beschluss vom 06.05.2011
III B 130/10
Normen:
§ 62 Abs 2 EStG; §§ 44ff SGB 10; § 227 AO; § 44 SGB 10;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 49/10

Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländerkeine Anwendung der sozialverfahrensrechtlichen Vorschriften im steuerrechtlichen KindergeldrechtBilligkeitserlass

BFH, Beschluss vom 06.05.2011 - Aktenzeichen III B 130/10

DRsp Nr. 2011/12004

Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländerkeine Anwendung der sozialverfahrensrechtlichen Vorschriften im steuerrechtlichen KindergeldrechtBilligkeitserlass

1. NV: Für die Kindergeldberechtigung ist der Besitz einer ausreichenden ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung nach AuslG 1990 oder eines aufenthaltsrechtlichen Titels nach dem AufenthG entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob ein Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung bzw. einen entsprechenden Titel besteht. 2. NV: Auf das nach dem EStG zu gewährende Kindergeld sind die Vorschriften der AO anzuwenden. Die diesen gegenüber günstigeren Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X können auch nicht analog herangezogen werden. 3. NV: Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO kann gerechtfertigt sein, wenn im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld Sozialleistungen des Empfängers gekürzt wurden, die bei einer später erfolgenden Rückforderung des Kindergeldes nicht mehr nachgezahlt werden können. 4. NV: Ob hinsichtlich der Rückforderung des Kindergeldes ein Antrag auf Billigkeitserlass darauf gestützt werden kann, dass dieses bei der Ermittlung der entsprechenden Sozialleistung als Einkommen des Betroffenen berücksichtigt wurde, kann in einem die Rechtmäßigkeit der Rückforderung betreffenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Normenkette:

§ 62 Abs 2 EStG; §§ 44ff SGB 10; § ;