BFH - Beschluss vom 14.10.2011
III B 202/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 8; AO § 9;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3492/09

Kindergeldberechtigung trotz Umzugs ins Ausland wegen der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes und Arbeitgebers als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 14.10.2011 - Aktenzeichen III B 202/10

DRsp Nr. 2012/657

Kindergeldberechtigung trotz Umzugs ins Ausland wegen der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes und Arbeitgebers als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 8; AO § 9;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verzog mit seiner Ehefrau, einer Spanierin, und seinen zwei Kindern im Frühjahr 2006 nach Spanien. Aufgrund der Angaben des Klägers über die Nutzung einer ihm zur Verfügung stehenden inländischen Mietwohnung setzte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) weiter Kindergeld fest. Nach weiteren Sachverhaltsermittlungen hob die Familienkasse im September 2009 die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2007 auf, weil der Kläger keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe und in Deutschland auch weder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei noch als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; eine mündliche Verhandlung war mit Einverständnis der Beteiligten unterblieben.