FG Hamburg - Urteil vom 06.11.2018
6 K 203/17
Normen:
AO § 8;

Kindergeldberechtigung und Streit über den Wohnsitz in Deutschland

FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 6 K 203/17

DRsp Nr. 2023/306

Kindergeldberechtigung und Streit über den Wohnsitz in Deutschland

1. Gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahres, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG erzielt hat. Aufgrund der kindergeldspezifischen monatsbezogenen Betrachtungsweise ist bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit gemäß § 15 EStG eines nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten auf die ausgeübte inländische Tätigkeit abzustellen.2. Erforderlich für den Nachweis von inländischen Einkünften gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich die Vorlage von Rechnungen unter Angabe der jeweiligen Tätigkeit und des jeweiligen Leistungszeitraums sowie der Nachweis des Zuflusses des in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbetrages. Gegebenenfalls ist auch noch eine Bestätigung des bzw. der jeweiligen Auftraggeber vorzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn sich aus den Rechnungen nur ein einziger Auftraggeber ergibt.

Normenkette:

AO § 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung des Klägers. Insbesondere ist streitig, ob der Kläger seinen Wohnsitz im streitigen Zeitraum Juni 2011 bis Januar 2013 in Deutschland hatte bzw., ob er in den streitigen Monaten in Deutschland Einkünfte erzielte.