FG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2008
10 K 5110/06 Kg
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a S. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b ; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c ; AufenthG § 25 Abs. 3 ; AufenthG § 60 Abs. 7 ;

Kindergeldberechtigung; Verfassungsmäßigkeit; BefristeteAufenthaltserlaubnis; Voraussetzung der Erwerbstätigkeit; Abschiebungshindernisse; Erkrankung - Abhängigkeit der Kindergeldberechtigung bei Ausländern von der Erwerbstätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 10 K 5110/06 Kg

DRsp Nr. 2008/10089

Kindergeldberechtigung; Verfassungsmäßigkeit; BefristeteAufenthaltserlaubnis; Voraussetzung der Erwerbstätigkeit; Abschiebungshindernisse; Erkrankung - Abhängigkeit der Kindergeldberechtigung bei Ausländern von der Erwerbstätigkeit

1. Durch die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG v. 13.12.2006 wird das Ziel, die Kindergeldgewährung bei Ausländern an den voraussichtlich dauernden Aufenthalt im Inland zu binden, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, nicht erwerbstätigen ausländischen Staatsbürgern mit befristeter Aufenthaltserlaubnis Kindergeld wegen bestehender Abschiebungshindernisse oder einer Erkrankung zu bewilligen.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a S. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b ; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c ; AufenthG § 25 Abs. 3 ; AufenthG § 60 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid vom 27.7.2006, mit dem die Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Kindergeld abgelehnt hat.