BFH - Urteil vom 27.09.2012
III R 48/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 lit c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 lit b;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 274/08

Kindergeldberechtigung von Ausländern

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen III R 48/10

DRsp Nr. 2012/23703

Kindergeldberechtigung von Ausländern

NV: Fehlende Feststellungen zum ausländerrechtlichen Status eines Kindergeldberechtigten nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. a EStG führen zur Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung.

Eine nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis führt bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG zu einem Anspruch auf Kindergeld. Hiernach hängt der Kindergeldanspruch davon ab, ob der Ausländer sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 lit c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 lit b;

Gründe

I. Die aus Armenien stammende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war seit dem Jahr 2002 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 des Ausländergesetzes 1990 (AuslG 1990). Sie war von 2002 bis zum 19. September 2003 nichtselbständig beschäftigt, danach war sie arbeitslos. Da sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte, erhielt sie erst ab Dezember 2003 Arbeitslosengeld nach Ablauf einer Sperrzeit gemäß § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).