EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 lit a; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2304/08
Kindergeldberechtigung von EU-Ausländern
BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen III R 17/11
DRsp Nr. 2014/257
Kindergeldberechtigung von EU-Ausländern
1. NV: Ein sich aus § 62 Abs. 1EStG ergebender Anspruch auf Kindergeld entfällt nicht dadurch, dass der Anspruchsberechtigte gemäß Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 nicht deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt. Für die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften bedarf es keines zusätzlichen nationalen Anwendungsbefehls (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. Mai 2013 III R 8/11).2. NV: Ist Deutschland nach den Bestimmungen der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat des betreffenden Kindes, dann ist die Konkurrenz zu Ansprüchen, die im zuständigen Mitgliedstaat bestehen, nach nationalem Recht zu lösen. Bei der Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG sind die Anforderungen des Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beachten (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. Mai 2013 III R 8/11).
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