I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für seine beiden 1993 bzw. 2006 geborenen Kinder in der Zeit von August bis Dezember 2007 (Streitzeitraum) einen Anspruch auf Kindergeld nach den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) hat.
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