BFH - Beschluss vom 21.10.2010
III R 35/10
Normen:
EStG §§ 62 ff.; VO Nr. 1408/71 Art. 14a Abs. 1 Buchst. a, Art. 76; VO Nr. 574/72 Art. 10;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3244/08

Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen

BFH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen III R 35/10

DRsp Nr. 2010/22608

Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen

Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er dem danach nicht zuständigen Mitgliedstaat jedenfalls dann die Befugnis nimmt, nach seinem nationalen Recht dem nur vorübergehend in seinem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren, wenn weder der Arbeitnehmer selbst noch seine Kinder in dem nicht zuständigen Staat wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten?

Normenkette:

EStG §§ 62 ff.; VO Nr. 1408/71 Art. 14a Abs. 1 Buchst. a, Art. 76; VO Nr. 574/72 Art. 10;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für seine beiden 1993 bzw. 2006 geborenen Kinder in der Zeit von August bis Dezember 2007 (Streitzeitraum) einen Anspruch auf Kindergeld nach den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) hat.