FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.06.2007
4 K 349/06
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2b, 2c ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1609

Kindergeldberechtigung während Übergangsphase von Schulabbruch zum Wehrdienst

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 4 K 349/06

DRsp Nr. 2007/12848

Kindergeldberechtigung während Übergangsphase von Schulabbruch zum Wehrdienst

1. Eine Kindergeldberechtigung besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nur, wenn das Kind sich während einer Übergangs- und Wartezeit von mehr als vier Monaten arbeitssuchend meldet. Dies gilt auch dann, wenn das Kind aufgrund der bevorstehenden Wehr- bzw. Zivildienstzeit als schwer vermittelbar gilt. 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG kommt bei Überschreiten der Übergangszeit vor Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht. Auf ein Verschulden des Kindes kommt es nicht an. 3. Gegen diese Beschränkung im Wege der gesetzgeberischen Typisierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2b, 2c ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheids des Beklagten (Bekl) vom 29. November 2006, der den Zeitraum von April 2006 bis Oktober 2006 zum Gegenstand hat.