BFH - Beschluss vom 28.10.2005
III B 107/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 § 64 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 549
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2265/04

Kindergeldbescheid als teilbarer VA; Haushaltsaufnahme

BFH, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen III B 107/05

DRsp Nr. 2006/1312

Kindergeldbescheid als teilbarer VA; Haushaltsaufnahme

1. Der den Antrag auf Kindergeld ablehnende Bescheid der FK ist ein negativer Dauer-VA, der als teilbarer VA für jeden Monat geändert oder aufgehoben werden und für andere Monate unverändert bestehen bleiben kann.2. Lebt das Kind im Haushalt keines der Kindergeldberechtigten, steht das Kindergeld demjenigen zu, der den laufenden Barunterhalt leistet. Da § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG auf den laufenden Barunterhalt abstellt, wirken sich nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen auf die Bestimmung des Unterhaltsberechtigten nicht aus.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 § 64 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die am ... Mai 1978 geborene Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) absolvierte nach Beendigung der Schule bis zum 31. August 2000 ein unbezahltes Praktikum in einem ...studio. Während dieser Zeit bewohnte sie eine eigene Wohnung. Kindergeld erhielt bis einschließlich August 2000 die Ehefrau des Klägers, von der er seit 1990 geschieden war und die im November 2000 starb.

Im Zeitraum vom 28. August 2000 bis zum 28. Februar 2001 war die Tochter aufgrund eines Arbeitsvertrags als telefonische Sachbearbeiterin in einem Callcenter tätig. Ab dem 1. August 2001 wurde sie zur Mediengestalterin ausgebildet. Ab diesem Zeitpunkt erhielt der Kläger Kindergeld.