FG München - Urteil vom 13.03.2007
10 K 3214/06
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 355 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 2, 4 ;

Kindergeldbescheid; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

FG München, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 10 K 3214/06

DRsp Nr. 2007/12903

Kindergeldbescheid; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

1. § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG sind nicht auf Bescheide anwendbar, mit denen eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt wurde. 2. § 70 Abs. 4 EStG ist nur auf Prognoseentscheidungen und nicht auf abschließende Entscheidungen nach Ablauf des Kalenderjahres anwendbar. 3. Ein Kindergeldbescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zu Gunsten des Kindergeldberechtigen nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgehoben oder geändert werden, wenn die Familienkasse bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte. 4. Die durch eine Entscheidung des BVerfG eingetretene andere rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts beinhaltet kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 355 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 2, 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Änderung eines die Kindergeldfestsetzung ablehnenden Bescheides wegen Bestandskraft ausgeschlossen ist.

I.