Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2017 Kindergeld für ihr Kind ... in gesetzlicher Höhe zu bewilligen; der insoweit entgegenstehende Bescheid vom ... und die Einspruchsentscheidung vom ... werden in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über Kindergeld für das am ... geborene Kind ... betreffend den Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2018. Die polnische Klägerin ist die Kindsmutter und wohnt in Polen, wo sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Polnische Familienleistungen erhält sie nicht und hat sie auch nicht beantragt.
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