FG Niedersachsen - Urteil vom 19.07.2001
10 K 435/98 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 31

Kindergeldfestsetzung; Aufhebung; Änderung; Rückforderung; Rückwirkung - Änderung, Aufhebung und Rückforderung der Kindergeldfestsetzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 10 K 435/98 Ki

DRsp Nr. 2002/1161

Kindergeldfestsetzung; Aufhebung; Änderung; Rückforderung; Rückwirkung - Änderung, Aufhebung und Rückforderung der Kindergeldfestsetzung

1. Haben sich die Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, geändert, ist die Festsetzung des Kindergeldes gem. § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2. Eine rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG kann selbst dann noch mit Wirkung ab Änderung der für die Festsetzung maßgebenden Verhältnisse geändert werden, wenn dem Arbeitsamt (Familienkasse) die Änderung der Verhältnisse zeitnah bekannt geworden sind, es aber nicht zugleich die Kindergeldfestsetzung aufhebt, sondern das Kindergeld zunächst noch längere Zeit, aus welchen Gründen auch immer, auszahlt. In diesem Fall kann das überzahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. 3. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 70 Abs. 2 EStG ist die Aufhebung oder Änderung zwingend vorzunehmen, es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung und es kommt nicht auf ein etwaiges Verschulden der Familienkasse oder des Berechtigten an.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand: