FG Köln - Urteil vom 07.06.2006
10 K 4621/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 70 Abs. 4 ;

Kindergeldfestsetzung; Bestandskraft; Korrektur

FG Köln, Urteil vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 10 K 4621/05

DRsp Nr. 2006/22957

Kindergeldfestsetzung; Bestandskraft; Korrektur

Für die Berücksichtigung eines Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt es nicht auf die voraussichtliche, sondern auf die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes an. Dies gebietet eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nachträglich bekannt" in § 70 Abs. 4 EStG dahin, dass die tatsächliche Höhe der Einkünfte gegenüber der Prognoseentscheidung immer "nachträglich bekannt" wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Bestandskraft einer Erstablehnung die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 2001 hindert.