FG Niedersachsen - Urteil vom 21.03.2006
13 K 398/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 § 70 Abs. 4 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1210
EFG 2006, 1261

Kindergeldfestsetzung; Sozialversicherungsbeiträge; Grenzbetragüberschreitung; Aufhebungsbescheid; Bestandskraft - Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung bei Nichtberücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 13 K 398/05

DRsp Nr. 2006/20897

Kindergeldfestsetzung; Sozialversicherungsbeiträge; Grenzbetragüberschreitung; Aufhebungsbescheid; Bestandskraft - Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung bei Nichtberücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen

1. Wird eine Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Grenzbetrages infolge zu hoher Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben, so ist der Aufhebungsbescheid, auch wenn er nach dem Beschluss des BVerfG v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 ergangen ist, nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig. 2. Ist der Aufhebungsbescheid bestandskräftig geworden, kommt eine Durchbrechung der Bestandskraft weder nach § 70 Abs. 2 bis 4 EStG noch nach den Vorschriften der §§ 172 ff. AO in Betracht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 § 70 Abs. 4 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger erhielt für seine Tochter V (geb. xx. Februar 1983) im Jahr 2004 Kindergeld. V absolvierte im diesem Jahr eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Nach den Ermittlungen der Beklagten überschritten die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag des Jahres 2004 in folgender Höhe:

Einnahmen aus der nichtselbständigen Tätigkeit 12.xxx,xx EUR

Werbungskosten ./. 2.xxx,xx EUR

eigene Einkünfte und Bezüge 9.xxx,xx EUR

Jahresgrenzbetrag 7.680,00 EUR