BFH - Urteil vom 09.06.2011
III R 54/09
Normen:
§ 62 Abs 1 EStG 2002; § 63 EStG 2002; § 70 Abs 3 EStG 2002; § 70 Abs 1 EStG 2002; § 70 Abs 2 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10268/06

KindergeldInhalt und Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheides bzw. einer Null-Festsetzung

BFH, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen III R 54/09

DRsp Nr. 2011/15713

KindergeldInhalt und Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheides bzw. einer Null-Festsetzung

1. NV: Eine Bindungswirkung für die Zukunft haben nach der gesetzlichen Konzeption des § 70 Abs. 1 bis 3 EStG nur positive Kindergeldfestsetzungen. 2. NV: Über die in der Zukunft liegenden und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltung noch nicht entstandenen Kindergeldansprüche kann der ablehnende Bescheid seinem Wesen nach noch keine Regelung treffen.

Normenkette:

§ 62 Abs 1 EStG 2002; § 63 EStG 2002; § 70 Abs 3 EStG 2002; § 70 Abs 1 EStG 2002; § 70 Abs 2 EStG 2002;

Gründe

I.

Der im Oktober 1985 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) absolvierte von September 2002 bis Februar 2006 eine Ausbildung zum Mechatroniker. Auf den Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung von Kindergeld lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom 19. September 2003 die Weiterbewilligung von Kindergeld für die Zeit vom 1. November 2003 bis 28. Februar 2006 ab mit der Begründung, die Einkünfte und Bezüge des S überschritten den anteiligen Grenzbetrag von 1.198 € für 2003 und den Grenzbetrag von 7.188 € jährlich. Der Bescheid blieb unangefochten.