FG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.1997
14 K 6002/96 Kg

Kindergeld/Kinderfreibetrag bei Wehr- oder Zivildienst

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.1997 - Aktenzeichen 14 K 6002/96 Kg

DRsp Nr. 2001/2796

Kindergeld/Kinderfreibetrag bei Wehr- oder Zivildienst

Für die Zeit, in der ein Kind gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, steht den Eltern kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag zu. Dies ist nicht verfassungswidrig.

Gründe:

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn hat, und zwar für die Zeit, in der dieser Zivildienst leistet.

Der Sohn des Klägers, geboren 03.08.1977, ist zum 02.09.1996 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen worden. Der Beklagte hat daraufhin ab Oktober 1996 die Zahlung von Kindergeld sowie die Zahlung des kindergeldbezogenen Anteils im Ortszuschlag unter Hinweis auf § 32 Einkommensteuergesetz - EStG - eingestellt.

Gegen den entsprechenden Aufhebungsbescheid vom 09.07.1996 hat der Kläger nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Er ist der Auffassung: Die Nichtberücksichtigung von Zivil- und Wehrdienstleistenden im § 32 EStG in der für 1996 geltenden Fassung sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz - GG -. Die Eltern von Zivildienstleistenden würden insoweit schlechter gestellt als z. B. Eltern von Kindern, die sofort nach dem Abitur ein Studium begönnen. Daran ändere sich auch nichts durch die Regelung im § 32 Abs. 5 Nr. 1 EStG, da im Regelfall damit zu rechnen sei, daß junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre Ausbildung abgeschlossen hätten.