FG Baden-Württemberg vom 15.07.1997
1 K 106/96

Kindergeld/Kinderfreibetrag bei Wehr-, Zivil- bzw. Ersatzdienst

FG Baden-Württemberg, vom 15.07.1997 - Aktenzeichen 1 K 106/96

DRsp Nr. 2001/2652

Kindergeld/Kinderfreibetrag bei Wehr-, Zivil- bzw. Ersatzdienst

Den Eltern steht für die Zeit, in der der Sohn einen anderen Dienst im Ausland i.S. von § 14 b Zivildienstgesetz leistet, kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag zu.

Für die Praxis:

Ist das Kind über das 21. Lebensjahr hinaus arbeitslos bzw. über das 27. Lebensjahr hinaus in Berufsausbildung, greift allerdings hinsichtlich des Dienstes nach § 14 b ZDG ebenfalls der Verlängerungstatbestand nach § 32 Abs. 5 EStG ein (R 180 f Satz 2 EStR). Für die Zeit des Dienstes im Ausland kommt die Steuerermäßigung nach § Abs. in Betracht. Die Höhe dieser Steuerermäßigung ist von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes (§ Abs. Satz 4 ) und ggf. dem Verhältnissen in dem Land, in dem der Dienst abgeleistet wird (§ Abs. Satz 5 ; zur Ländergruppeneinteilung vgl. BdF-Schreiben vom 27.2.1996, BStBl I, 115) abhängig.