Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und Kindergeldrückforderung.
I.
1. Der Kläger und seine Ehefrau stammen aus Mazedonien und haben zusammen drei Kinder, die 1995, 1997 und 2000 geboren wurden. Der Kläger arbeitet selbständig im Baugewerbe und zwar auf wechselnden Baustellen im gesamten Bundesgebiet.
Die Familie wohnte in Hamburg in einer Mietwohnung und der Kläger erhielt Kindergeld. Das Mietverhältnis besteht über den Tag der mündlichen Verhandlung fort.
2. Nachdem das Schuljahr 2002/2003 geendet hatte, fuhr die Familie nach Mazedonien in den Heimatort des Klägers, in dem auch seine Mutter lebt.
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