I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihres im August 1984 geborenen Sohnes (S). S ist von Geburt an mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie den Merkzeichen G und B schwerbehindert, seit dem 6. Oktober 2009 mit einem GdB von 100. Ende März 2009 beendete S sein Musikstudium. Die Klägerin teilte der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) mit, S wolle ab April 2009 eine selbständige Tätigkeit als Musiker und Diplommusiklehrer aufnehmen. Im Mai 2009 und Dezember 2009 sind S insbesondere folgende Einnahmen sowie Ausgaben zu- und abgeflossen:
Mai 2009 | € | € | |
06.05. | ALG II für 04/09 und 05/09 | 1.608,74 | |
darin: | |||
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