FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2001
14 K 63/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 7 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1307

Kindergeldschädlicher Verzicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2001 - Aktenzeichen 14 K 63/01

DRsp Nr. 2001/16277

Kindergeldschädlicher Verzicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG

Ein kindergeldschädlicher Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG ist nur anzunehmen, wenn er im Wesentlichen dazu bestimmt ist, den Kindergeldanspruch zu erhalten. Ist hingegen die Kürzung der Ausbildungsvergütung durch einen sonstigen vernünftigen Grund (hier. schwierige wirtschaftliche Lage des Ausbildungsbetriebs) veranlasst, liegt dem kein kindergeldschädlicher Verzicht i.S. dieser Vorschrift zugrunde.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Jahresgrenzbetrag für 2000 in Höhe von 13.500 DM überschritten worden ist.

Der verheiratete Kläger ist Vater von drei Kindern. D. geb. am 20. März 1977, C. - C-, geb. am 22. Februar 1981 und F. geb. am 24. Februar 1984.

Am 05. August 1997 schloss der Kläger als Gesellschafter - Geschäftsführer der Fa. ... GmbH, K., ... F-GmbH - einen Ausbildungsvertrag mit seinem Sohn C. Der von der Handwerkskammer F. anerkannte und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragene Vertrag sah eine Vergütung von C im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von 1.118 DM, im zweiten Ausbildungsjahr von 1.188 DM, im dritten Ausbildungsjahr von 1.291 DM und im vierten Ausbildungsjahr von 1.380 DM vor.