I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der 1978 geborenen Tochter B. Sie bezog für B, die sich bis Juni 2003 in der Ausbildung befand und im Juni 2003 heiratete, ab April 2000 laufend Kindergeld.
Die Einkünfte und Bezüge der B überstiegen in den Jahren 2001 und 2002 unstreitig den jeweilig geltenden Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). B erhielt in dieser Zeit u.a. eine Halbwaisenrente und ein Studien-Stipendium.
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