Der Kläger ist der Vater der am 5. Juli 1987 geborenen Tochter D. Er streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Behalt von Kindergeld für den Zeitraum November 2006 bis März 2007 (
Der Kläger erhielt von der Beklagten Kindergeld für diesen Zeitraum. Mit Bescheid vom 28. September 2007 forderte die Beklagte das Kindergeld vom Kläger mit der Begründung zurück, D sei nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle dort nicht mehr als arbeitssuchendes Kind gemeldet (
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