BFH - Beschluss vom 21.07.2004
III B 147/03
Normen:
EigZulG § 5 § 9 Abs. 5 § 11 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1629
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1229/02

Kinderzulage - Neufestsetzung

BFH, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen III B 147/03

DRsp Nr. 2004/15829

Kinderzulage - Neufestsetzung

Aus § 11 Abs. 2 Satz 1 EigZulG i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG ergibt sich eindeutig, dass die Kinderzulage neu festzusetzen ist, wenn sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder während des Förderzeitraums ändert.

Normenkette:

EigZulG § 5 § 9 Abs. 5 § 11 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Beschwerde den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 2 FGO genügt. Denn die Revision ist jedenfalls deshalb nicht zuzulassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254).