FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2007
5 K 1423/06
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 4 § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Kinderzulage bei Zweitobjekt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 5 K 1423/06

DRsp Nr. 2007/7427

Kinderzulage bei Zweitobjekt

Zwar kann während des Förderzeitraums für ein Erstobjekt die Kinderzulage für ein Zweitobjekt gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG nicht nochmals beansprucht werden. Jedoch sind bei der Gewährung der Eigenheimzulage für das Zweitobjekt im Eigenheimzulagebescheid alle im Förderzeitraum bekannten Umstände zu berücksichtigen. Geht der Förderzeitraum für das Zweitobjekt über den des Erstobjektes hinaus, ist die Kinderzulage in dem Eigenheimzulagebescheid für das Zweitobjekt von Anfang an für den Förderzeitraum zu gewähren, der über den des Erstobjektes hinausgeht.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 4 § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte für ein Zweitobjekt zu Recht nur den Fördergrundbetrag in Höhe von 650,- EUR festgesetzt hat, oder ob er auf Grund einer verbindlichen Auskunft in den Jahren 2006 bis 2011 darüber hinaus zur Festsetzung der Kinderzulage in Höhe von jährlich 1.600,- EUR verpflichtet gewesen ist.