FG Rheinland-Pfalz vom 22.04.2004
6 K 1916/03
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DB 2005, 19
DStRE 2005, 201
EFG 2004, 1747

Kinderzulage: Haushaltszugehörigkeit bei getrennt lebenden Eltern

FG Rheinland-Pfalz, vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 6 K 1916/03

DRsp Nr. 2005/3130

Kinderzulage: Haushaltszugehörigkeit bei getrennt lebenden Eltern

Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht kommt eine Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters i.S. des § 9 Abs. 5 EigZulG nicht in Betracht, wenn sich das Kind überwiegend im Haushalt der Mutter aufhält und am Wohnort der Mutter auch die Schule besucht. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Kind am Wochenende und in den Ferien (ca. 120 Tage jährlich) im Haushalt des Vaters aufhält und ihm dort ein eigenes Kinderzimmer zur Verfügung steht.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 ;

Für die Praxis:

Der Ausnahmefall einer gleichzeitigen Zuordnung zu beiden Haushalten, weil ein überwiegender Aufenthalt in einem der Haushalte nicht feststellbar ist und das Kind zwangsläufig seinen Lebensmittelpunkt am Ort beider Haushalte hat, lag im zu entscheidenden Streitfall gerade nicht vor.

Fundstellen
DB 2005, 19
DStRE 2005, 201