FG Niedersachsen - Urteil vom 23.01.2001
7 K 426/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 Satz 2; EigenheimZulG § 11 Abs. 1 Satz 2; EigenheimZulG § 3; EigenheimZulG § 4;
Fundstellen:
EFG 2001, 550

Kinderzulage: Haushaltszugehörigkeit des Kindes

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 7 K 426/98

DRsp Nr. 2001/7233

Kinderzulage: Haushaltszugehörigkeit des Kindes

1. Die Gewährung einer Kinderzulage als Teil der Eigenheimzulage setzt voraus, dass ein Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt der anspruchsberechtigten Eltern gehört oder gehört hat. 2. Förderzeitraum in diesem Sinne ist der für die Förderung maßgebende Zeitraum, d. h. der Zeitraum ab Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. 3. Wird eine hinzuerworbene Förder-Wohnung durch die unentgeltliche Überlassung dieser Wohnung an ein Kind einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zugeführt, geht die Zugehörigkeit des Kindes zum eigenen Haushalt der Eltern im Förderzeitraum verloren. 4. Entsprechend sind dann nur die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage ohne Kinderzulage gegeben. 5. Der Förderzeitraum beträgt i.d.R. nicht 8, sondern 7 Jahre zuzüglich die Zeit des Erstjahrs, während der die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 Satz 2; EigenheimZulG § 11 Abs. 1 Satz 2; EigenheimZulG § 3; EigenheimZulG § 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung der Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997.