FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.1999
4 K 1895/98
Fundstellen:
DB 1999, 2289
EFG 1999, 1006

Kinderzulage: Nutzung des Förderobjekts durch das Kind

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 4 K 1895/98

DRsp Nr. 2001/3178

Kinderzulage: Nutzung des Förderobjekts durch das Kind

Die Gewährung der Kinderzulage von DM 1.500 kommt auch dann in Betracht, wenn das Kind am Studienort eine den Eltern gehörende Wohnung nutzt, die als Teil des Haushalts der Eltern anzusehen ist.

Tatbestand:

Die Kläger, die in N. ihren Familienwohnsitz haben, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 19. März 1997 in ... F. Wohnpark ... eine 28,3 qm große, im Jahr 1997 fertiggestellte Eigentumswohnung, die seit dem 01. April 1997 dem Sohn ... geb. am 04. Februar 1975, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird. Der Sohn ... studiert in F. ab Sommer 1997. Zuvor hat er in H. studiert und dort bei Verwandten gewohnt. Der Sohn wird von den Klägern unterhalten.

Am 05. Mai 1997 beantragten die Kläger Eigenheimzulage (Grundbetrag und Kinderzulage) für die vorgenannte Wohnung ab dem Jahr 1997. Nach den Angaben im Antrag betrugen die Anschaffungskosten 100.455,-- DM. Mit Bescheid vom 04. Juni 1997 bewilligte das beklagte Finanzamt eine Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt 6.500,-- DM (Grundbetrag 5.000,-- DM und Kinderzulage 1.500,-- DM, Bl. 10 EZ-Akte) .