FG München - Urteil vom 01.08.2003
10 K 1670/03
Normen:
AO § 225 Abs. 1 ; EStG § 11 ; BayKirchStG Art. 11 ; BayKirchStG Art. 12 S. 2 ; BayKirchStG Art. 18 Abs. 1 ;

Kirchensteuer als Sonderausgabe: Zu- und Abflussprinzip; Kirchensteuerzahlungen und Kirchensteueranrechnung gem. einer rechtlichen Zuordnung: Jahr, für das gezahlt wird; Anrechnung von Kirchenlohnsteuer und von Kirchensteuervorauszahlungen; Abrechnungsbescheid Kirchensteuer 1995

FG München, Urteil vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 10 K 1670/03

DRsp Nr. 2003/17346

Kirchensteuer als Sonderausgabe: Zu- und Abflussprinzip; Kirchensteuerzahlungen und Kirchensteueranrechnung gem. einer rechtlichen Zuordnung: Jahr, für das gezahlt wird; Anrechnung von Kirchenlohnsteuer und von Kirchensteuervorauszahlungen; Abrechnungsbescheid Kirchensteuer 1995

Während für die Kirchensteuer als Sonderausgabe das Zu- und Abflussprinzip gilt, ist für die Kirchensteuerzahlung und Kirchensteueranchehung eine rechtliche Zuordnung maßgebend: es kommt auf das Jahr an, für das, und nicht, in dem gezahlt wurde.

Normenkette:

AO § 225 Abs. 1 ; EStG § 11 ; BayKirchStG Art. 11 ; BayKirchStG Art. 12 S. 2 ; BayKirchStG Art. 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin gehörte bis Januar 1997 der Evangelisch-Lutherischen (Ev.-Luth.) Kirche Bayerns an. Mit geändertem Bescheid vom 1. Dezember 2000 setzte der Beklagte (das Ev.-Luth. Kirchensteueramt - KiStA -) die KiSt 1995 auf 715,36 DM fest (Bl. 5 KiSt-Akte = Anlage 4 zum Schriftsatz vom 18. November 2002, Bl. 11 FG-Akte 13 K 5013/02). Abzüglich gezahlter Kirchenlohnsteuer (KiLSt) 1995 von 1.278,12 DM und zuzüglich einer Erstattung von 827,80 DM ergab sich eine noch offene Schuld von abgerundet 301 DM.