FG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.2004
1 K 6487/02 Ki
Normen:
KiStG NW § 1 ; KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5 ; KiStG NW § 16 Abs. 1 ; KiStO § 6 Abs. 2 Satz 2 ; KiStO § 11 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1147
EFG 2004, 1547

Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Ehegatte; Einkommen; Verfassungsmäßigkeit; Strukturelles Vollzugsdefizit; Nichterhebung bei Lohnsteuerabzug - Ermittlung des besonderen Kirchgeldes bei Ehegatten ohne Einkommen

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 1 K 6487/02 Ki

DRsp Nr. 2004/13266

Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Ehegatte; Einkommen; Verfassungsmäßigkeit; Strukturelles Vollzugsdefizit; Nichterhebung bei Lohnsteuerabzug - Ermittlung des besonderen Kirchgeldes bei Ehegatten ohne Einkommen

1. Die Heranziehung eines in glaubensverschiedener Ehe lebenden einkommenslosen Kirchenmitglieds zu einem an seinem Lebensführungsaufwand orientierten besonderen Kirchgeld, das in sachgerechter Anknüpfung an die Einkommenshöhe des anderen Ehegatten ermittelt wird, ist mit dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar. 2. Die Mittel für die Erfüllung der Kirchgeldschuld werden auch bei Gütertrennung vom Unterhaltsanspruch des einkommenslosen Ehegatten umfasst. 3. Die Veröffentlichung des zugrunde liegenden Kirchensteuerbeschlusses während des laufenden Steuerjahres kann bereits mangels einer schutzwürdigen Disposition des Kirchenmitglieds nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung führen. 4. Die steuerliche Anknüpfung an die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verstößt nicht gegen den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie. 5. Die Nichterhebung des besonderen Kirchgelds bei getrennter Veranlagung beruht auf sachgerechter Unterscheidung und verletzt daher nicht den Gleichheitsgrundsatz.