BFH - Beschluß vom 19.03.1999
I B 137/98
Normen:
KirchenStGKirchenStG BY Art. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1249

Kirchensteuer; Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Eheleuten

BFH, Beschluß vom 19.03.1999 - Aktenzeichen I B 137/98

DRsp Nr. 1999/6447

Kirchensteuer; Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Eheleuten

1. Die Bemessung der Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Eheleuten nach dem Halbteilungsgrundsatz ist verfassungsgemäß. 2. Der Senat hat weder in BFHE 164, 573 noch in späteren Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht die Kirchen-ESt bei Ehepartnern in glaubens- und konfessionsverschiedenen Ehen nach den gleichen Grundsätzen ermittelt werden müsse.

Normenkette:

KirchenStGKirchenStG BY Art. 9 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.