FG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2007
10 K 2439/05 E
Normen:
AO § 41 Abs. 1 Satz 1 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2230
EFG 2007, 1052

Kirchensteuererstattung; Kirchensteuerabzug; Rückwirkendes Ereignis; Kirchenaustritt; Endgültige wirtschaftliche Belastung; Absehbarkeit - Kirchensteuer-Erstattung als rückwirkendes Ereignis trotz Kirchenaustritts im Jahr der Zahlung und Kenntnis des Finanzamts

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 10 K 2439/05 E

DRsp Nr. 2007/10970

Kirchensteuererstattung; Kirchensteuerabzug; Rückwirkendes Ereignis; Kirchenaustritt; Endgültige wirtschaftliche Belastung; Absehbarkeit - Kirchensteuer-Erstattung als rückwirkendes Ereignis trotz Kirchenaustritts im Jahr der Zahlung und Kenntnis des Finanzamts

1. Die Erstattung von Kirchensteuer nach deren Berücksichtigung als Sonderausgabe ist ein rückwirkendes Ereignis, das - wenn eine Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben im Jahr der Erstattung nicht möglich ist - eine Änderung der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums gebietet, in dem der erstattete Betrag gezahlt worden ist. 2. Unabhängig davon, ob für die ursprüngliche Zahlung infolge fortdauernder Kirchensteuerpflicht ein Rechtsgrund bestand, kann eine Kirchensteuererstattung mit Blick auf die Abzugsvoraussetzung einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung als rückwirkendes Ereignis gelten. 3. Die Änderung der Steuerfestsetzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits bei der erstmaligen Veranlagung Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es zu einer Erstattung der Lohnkirchensteuer kommt.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 Satz 1 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand: