BFH - Beschluss vom 15.09.2011
I R 53/10
Normen:
KiStG § 4 Abs. 2 S. 1 NW; KiStG § 14 Abs. 6 S. 1 NW;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3856/08

Kirchensteuerhöhe bei streitiger Zurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen eines GmbH-Geschäftsführers wegen eines Forderungsverzichts

BFH, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen I R 53/10

DRsp Nr. 2011/19511

Kirchensteuerhöhe bei streitiger Zurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen eines GmbH-Geschäftsführers wegen eines Forderungsverzichts

NV: Einwendungen gegen die Höhe von Einnahmen aus Kapitalvermögen sind Gegenstand des Rechtsstreits um die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung. Es handelt sich dabei nicht um Einwendungen, die sich auf die in § 51a Abs. 2 EStG geregelten Modifikationen der Maßstabsteuer beziehen, welche ausschließlich der Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer dienen. Dies gilt auch dann, wenn im Streitjahr eine Einkommensteuer wegen des Verbrauchs von Verlustvorträgen nicht festgesetzt wird.

Normenkette:

KiStG § 4 Abs. 2 S. 1 NW; KiStG § 14 Abs. 6 S. 1 NW;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Kirchensteuerfestsetzung im Hinblick auf die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 -- NW-- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen --GVBl NW-- 1975, 438), geändert durch Gesetz vom 6. März 2001 (GVBl NW 2001, 103), i.V.m. § Abs. Satz 2 des i.d.F. des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 2000, , BStBl I 2001, ) -- 1997-- angeordnete Hinzurechnung von einkommensteuerlich freigestellten Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § Nr. 40 Buchst. d 1997 zur Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.