BFH - Urteil vom 03.08.2005
I R 85/03
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ; KiStG Bay Art. 2 Abs. 2 ; ZPO § 560 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2677
BFH/NV 2006, 209
BFHE 210, 573
BStBl II 2006, 139
DB 2006, 257
DStRE 2006, 182
NVwZ-RR 2007, 59
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3805/02

Kirchensteuerpflicht bei Glaubensübertritt; Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen

BFH, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen I R 85/03

DRsp Nr. 2005/19609

Kirchensteuerpflicht bei Glaubensübertritt; Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen

»1. Zur Begründung der Kirchensteuerpflicht durch Glaubensübertritt (Konversion). 2. An die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der BFH als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen.«

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1 Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ; KiStG Bay Art. 2 Abs. 2 ; ZPO § 560 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde 1951 in Rumänien geboren. 1978 zog sie nach Deutschland und erklärte gegenüber der zuständigen Meldebehörde, sie sei katholisch. In den Einkommensteuererklärungen der folgenden Jahre gab sie ihre Religionszugehörigkeit stets mit "rk" an. Die katholische Kirchensteuer wurde bis einschließlich 1999 entrichtet.