BFH - Beschluss vom 26.06.2002
I B 10/01
Normen:
AO § 163 § 227 ; KiStG NRW § 8 ;

KiSt; Erlass

BFH, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen I B 10/01

DRsp Nr. 2002/13474

KiSt; Erlass

Solange ein Mitglied einer Kirche in Kenntnis seiner KiSt-Pflicht und der Möglichkeit ihrer Beendigung durch einseitige Erklärung an seiner Mitgliedschaft festhält, entspricht es dem Gebot der Gleichbehandlung und ist deshalb nicht sachlich unbillig, es wie andere Mitglieder mit entsprechenden Einkünften zur Steuerzahlung heranzuziehen.

Normenkette:

AO § 163 § 227 ; KiStG NRW § 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche. Die für sie ausgestellten Lohnsteuerkarten für die Jahre 1995 bis 1998 (Streitjahre) enthielten ebenso wie die für die Jahre 1990 bis 1994 eine entsprechende Eintragung. Dennoch behielt der Arbeitgeber vom Arbeitslohn der Klägerin keine Kirchenlohnsteuer ein. Die Klägerin wurde zunächst auch nicht zur evangelischen Kirchensteuer veranlagt. Diese Fehler stellten die Finanzbehörden erst bei einer Lohnsteueraußenprüfung im März 1998 fest. Um auch künftig einen Abzug von Kirchenlohnsteuer zu vermeiden, trat die Klägerin im April 1998 aus der evangelischen Kirche aus.