I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche. Die für sie ausgestellten Lohnsteuerkarten für die Jahre 1995 bis 1998 (Streitjahre) enthielten ebenso wie die für die Jahre 1990 bis 1994 eine entsprechende Eintragung. Dennoch behielt der Arbeitgeber vom Arbeitslohn der Klägerin keine Kirchenlohnsteuer ein. Die Klägerin wurde zunächst auch nicht zur evangelischen Kirchensteuer veranlagt. Diese Fehler stellten die Finanzbehörden erst bei einer Lohnsteueraußenprüfung im März 1998 fest. Um auch künftig einen Abzug von Kirchenlohnsteuer zu vermeiden, trat die Klägerin im April 1998 aus der evangelischen Kirche aus.
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