BFH - Beschluß vom 08.03.1999
I B 63/98
Normen:
AVKiStGAVKiStG Bay § 17 ; GG Art. 140 ; WAV Art. 137 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1124

KiSt; Verfassungswidrigkeit des Informationsaustausches zwischen KiSt und FÄ?; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 08.03.1999 - Aktenzeichen I B 63/98

DRsp Nr. 1999/6141

KiSt; Verfassungswidrigkeit des Informationsaustausches zwischen KiSt und FÄ?; grundsätzliche Bedeutung

1. Beruft sich ein KiSt-Pflichtiger im NZB-Verfahren darauf, der Informationsaustausch zwischen KiStÄ und FÄ, der in § 17 Abs. 2 AVKiStG Bay vorgeschrieben ist, sei verfassungswidrig, so muss er darlegen, warum die KiSt-Bescheide bei Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 AVKiStG Bay aufzuheben wären. 2. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm genügt ebenso wenig, wie die Behauptung, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Notwendig ist eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der dazu ergangenen Rspr. des BVerfG orientierte Auseinandersetzung. 3. Wird mit der NZB die Klärung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm begehrt, setzt dies die Darlegung voraus, in welchem Umfang und von welcher Seite die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in Zweifel gezogen wird.

Normenkette:

AVKiStGAVKiStG Bay § 17 ; GG Art. 140 ; WAV Art. 137 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.