BFH - Beschluss vom 29.10.2003
I B 8/03
Normen:
GG Art. 20, 80 Abs. 1 ; KiStG BY § 8 Abs. 1 S. 2 ; WRV Art. 137 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 372
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1209/02

KiStG Bayern

BFH, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen I B 8/03

DRsp Nr. 2004/875

KiStG Bayern

§ 8 Abs. 1 Satz 2 KiStG Bayern verstößt nicht gegen Art. 20 GG.

Normenkette:

GG Art. 20, 80 Abs. 1 ; KiStG BY § 8 Abs. 1 S. 2 ; WRV Art. 137 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die katholische Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde mit geändertem Kirchensteuerbescheid vom 20. August 2001 für das Jahr 1999 (Streitjahr) zur Kirchensteuer veranlagt. Der Bescheid ergab eine Kirchensteuerschuld in Höhe von 121,30 DM.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte die Klägerin dagegen Klage vor dem Finanzgericht (FG) ein, mit der sie die Verletzung von Grundrechten durch das Bayerische Kirchensteuergesetz --KirchStG BY-- i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl-- 1994, 1026) sowie die fehlende demokratische Legitimation der kirchlichen Organe zum Erlass der auf diesem Gesetz beruhenden Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz)Diözesen (DKirchStO vom 22. März 1993 i.d.F. vom 21. September 1995) geltend machte. Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Es ließ die Revision gegen sein --in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 637 veröffentlichtes-- Urteil nicht zu.

Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision gegen das Urteil der Vorinstanz beantragt.

Dem ist der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) entgegengetreten.