I. Die katholische Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde mit geändertem Kirchensteuerbescheid vom 20. August 2001 für das Jahr 1999 (Streitjahr) zur Kirchensteuer veranlagt. Der Bescheid ergab eine Kirchensteuerschuld in Höhe von 121,30 DM.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte die Klägerin dagegen Klage vor dem Finanzgericht (FG) ein, mit der sie die Verletzung von Grundrechten durch das Bayerische
Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision gegen das Urteil der Vorinstanz beantragt.
Dem ist der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) entgegengetreten.
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