FG Hessen - Urteil vom 26.04.2007
3 K 1997/05
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ;

Klägerbezeichnung durch Benennung der Postfachadresse - Klägerzeichnung; Postfach; Sachurteilsvoraussetzung; Zulässigkeit

FG Hessen, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 3 K 1997/05

DRsp Nr. 2007/15921

Klägerbezeichnung durch Benennung der Postfachadresse - Klägerzeichnung; Postfach; Sachurteilsvoraussetzung; Zulässigkeit

Zur Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift ist in nicht nur der Name sondern regelmäßig auch dessen ladungsfähige Anschrift mit Straße und Hausnummer anzugeben. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 04.07.2005 teilte der Kläger dem Gericht mit, dass er Klage gegen den Beklagten (das Finanzamt) erhebe. Als Klagegegenstand bezeichnete er die Einspruchsentscheidung vom 15.06.2005, mit der das Finanzamt den Einspruch des Klägers wegen des Bescheids über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer 2002 vom 06.05.2005 als unbegründet zurückgewiesen hatte. Im Kopf seines Klageschreibens machte er zu seiner Anschrift folgende Angaben: Postfach xxxx, 00000 M.