FG Münster - Beschluss vom 13.12.2006
1 K 2869/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 § 70 Abs. 4 ; FGO § 65 Abs. 1 § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 700

Klägerbezeichnung im Prozess um Kindergeld

FG Münster, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 2869/05 Kg

DRsp Nr. 2007/2628

Klägerbezeichnung im Prozess um Kindergeld

War der Einspruchsbescheid an den Vater adressiert und legt dieser als Bevollmächtigter des Kindes Klage ein, so stellt eine später beantragte Rubrumsänderung eine Klageänderung dar.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 § 70 Abs. 4 ; FGO § 65 Abs. 1 § 67 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig war die Zahlung von Kindergeld. Zwischenzeitlich ist die Hauptsache für erledigt erklärt worden. Der Kostenbeschluss steht noch aus. Es ist vorab über PKH zu entscheiden.

Durch Bescheid vom 14.2.2005 hat der Beklagte gegenüber Herrn E 1 als Vater von E 2 Kindergeld ab Januar 2004 gemäß § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben, da die Einkünfte und Bezüge nach der Berechnung des Beklagten den Grenzbetrag von 7.680 Euro gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überstiege. Hiergegen legte der Vater E 1 am 17.3.2005 Einspruch ein (Bl. 264 d. Kindergeldakte). Durch Einspruchsentscheidung vom 20.4.2005 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Einspruch war an den Vater E 1 gerichtet.

Der Klägervertreter reichte am 28.4.2005 gegen diesen Bescheid Klage beim Sozialgericht T ein. Diese Klage war als solche des Sohnes E 2, vertreten durch den Vater E 1 bezeichnet. Es hieß dort wörtlich: