BGH - Beschluss vom 13.01.2020
II ZR 97/19
Normen:
AktG § 17; AktG § 179 Abs. 2; GmbHG § 53 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 38/17
KG, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 197/17

Klärung der Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen; Rückabwicklung einer Beteiligung im Wege des Schadensersatzes

BGH, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen II ZR 97/19

DRsp Nr. 2020/3953

Klärung der Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen; Rückabwicklung einer Beteiligung im Wege des Schadensersatzes

1. Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört u.a. eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern. 2. Die Frage, wann eine wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, ist nicht grundsätzlich klärungsfähig. Es kommt allein darauf an, ob die kapitalmäßige Verflechtung so wesentlich ist, dass sie deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründen kann. Die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist und deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet, unterliegt dem Tatrichter.

Tenor

1. 2.