FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2020
6 K 1905/17 Z
Normen:
BranntwMonG § 154 Abs. 1; BrStV § 56 Abs. 2;

Klärung der Entstehung des Entlastungsanspruchs bereits mit der Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager des Entlastungsberechtigten; Erfüllen der Voraussetzungen der nachweislichen Vesteuerung der Erzeugnisse

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 6 K 1905/17 Z

DRsp Nr. 2020/15069

Klärung der Entstehung des Entlastungsanspruchs bereits mit der Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager des Entlastungsberechtigten; Erfüllen der Voraussetzungen der "nachweislichen Vesteuerung" der Erzeugnisse

Im Hinblick auf die Anforderungen in § 154 Abs. 1 BranntwMonG i.V.m. § 56 Abs. 2 und 3 BrStV bedarf es der Klärung, ob der Entlastungsanspruch bereits mit der Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager des Entlastungsberechtigten entsteht oder erst wenn die Steuer entstanden und entrichtet ist und der Entlastungsberechtigte einen Versteuerungsnachweis des Steuerschuldners besitzt oder zumindest erlangen kann, um die Voraussetzung der "nachweislichen Vesteuerung" der Erzeugnisse zu erfüllen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BranntwMonG § 154 Abs. 1; BrStV § 56 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer KG die Produktion und den Handel mit Alkohol und alkoholischen Produkten u.a. für den pharmazeutischen Bereich.

Streitig ist, ob das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Antrag der Klägerin auf Entlastung von der Branntweinsteuer gemäß § 154 Abs. 1 Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) für 5.668,229 Liter Alkohol (l A) in Höhe von 73.857,02 € zu Recht abgelehnt hat.