BFH - Beschluss vom 25.05.2012
III B 233/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1453
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 788/08

Klärung der Frage der Übertragung des im Gesetz nicht vorgesehenen Kriteriums der Gewinnerzielungsabsicht auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts i.R.d. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen III B 233/11

DRsp Nr. 2012/14925

Klärung der Frage der Übertragung des im Gesetz nicht vorgesehenen Kriteriums der Gewinnerzielungsabsicht auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts i.R.d. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Anerkennung von Verlusten aus der selbständigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts setzt das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht voraus. 2. NV: Die für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderliche Klärbarkeit der Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht in der angegriffenen Entscheidung zu der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage keine Stellung genommen hat, weil es eine Vorfrage so entschieden hat, dass sich die in der Beschwerdeschrift dargelegte Grundsatzfrage nicht mehr stellte. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer auch die grundsätzliche Bedeutung der Vorfrage darlegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 2005 und 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erklärte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus einer Leibrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und aus einer selbständig ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit.