FG Münster - Urteil vom 19.09.2019
5 K 3345/17 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Klärung des Wohnsitzes einer polnischen Staatsbürgerin mit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit in Deutschland im Rahmen eines Kindergeldanspruchs

FG Münster, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 5 K 3345/17 Kg

DRsp Nr. 2022/4149

Klärung des Wohnsitzes einer polnischen Staatsbürgerin mit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit in Deutschland im Rahmen eines Kindergeldanspruchs

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs, ob und für welche Zeiträume die Klägerin in der Zeit von Juni 2015 bis September 2017 ihren Wohnsitz und/oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Die Klägerin ist polnische Staatsbürgerin und Mutter eines am 00.00.2005 geborenen Sohnes namens K. Dieser lebt zusammen mit seinem Vater, der auch der Ehemann der Klägerin ist, in dem von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam geführten Haushalt unter der Adresse xxx in Polen (vgl. Familienstandsbescheinigung, Bl. 230 der KG-Akte). Der Ehemann der Klägerin war im Streitzeitraum Rentner. Die Klägerin war vor und im Streitzeitraum als Pflegekraft in Deutschland tätig.

Die Klägerin war in der Zeit ab 2015 erwerbswirtschaftlich wie folgt tätig:

Sie betreute die Eheleute H vom 01.02. - 16.05.2015. Nach dem Tod von Herrn H betreute sie weiterhin Frau H vom 15.08. - 17.10.2015 sowie vom 15.12.2015 - 09.02.2016. Am 09.02.2016 verstarb Frau H.