BFH - Beschluss vom 16.11.2021
IX B 37/21
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 21
BFH/NV 2022, 115
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 10070/12

Klärungsbedürftige und klärungsfähig Rechtsfrage als Voraussetzung für eine RevisionszulassungBereits geklärte Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 16.11.2021 - Aktenzeichen IX B 37/21

DRsp Nr. 2021/18810

Klärungsbedürftige und klärungsfähig Rechtsfrage als Voraussetzung für eine Revisionszulassung Bereits geklärte Rechtsfrage

NV: Ein Mietvertrag zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.04.2021 – 13 K 10070/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—; dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO; dazu unter 2.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; dazu unter 3.), zuzulassen.

1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hat. Jedenfalls erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).