Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.04.2021 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—; dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO; dazu unter 2.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; dazu unter 3.), zuzulassen.
1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hat. Jedenfalls erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
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