BFH - Beschluss vom 29.03.2012
II B 65/11
Normen:
§ 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2354/08

Klärungsbedürftigkeit der Einordnung eines aus einem dinglichen Wohnrecht Berechtigten als wirtschaftlichen Eigentümer eines Grundstücks bei Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums

BFH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen II B 65/11

DRsp Nr. 2012/9384

Klärungsbedürftigkeit der Einordnung eines aus einem dinglichen Wohnrecht Berechtigten als wirtschaftlichen Eigentümer eines Grundstücks bei Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums

NV: Die Bestellung eines lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts an einem im Eigentum eines anderen stehenden bebauten Grundstück führt nicht zum wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) des Wohnungsrechtsinhabers. Dies gilt auch, wenn zu Gunsten des Wohnungsrechtsinhabers eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums eingetragen war oder der Wohnungsrechtsinhaber während der Dauer seines Nutzungsrechts die öffentlichen Abgaben zu tragen hat.

Normenkette:

§ 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen, soweit sie überhaupt die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllen, nicht vor.